Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)

Hier finden Sie das bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG), auf dessen Grundlage wir handeln.
QUELLE: http://by.juris.de/by/gesamt/KatSchG_BY_1996.htm#KatSchG_BY_1996_rahmen 215-4-1-I

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996

Fundstelle: GVBl 1996, S. 282 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 392) Änderungen

  1. mehrfach geänd. (§ 1 G v. 12.4.1999, 130)
  2. Art. 16 €-Änderungen (§ 28 G v. 24.4.2001, 140)
  3. Art. 3a geänd. (G v. 24.5.2007, 342)
  4. neuer Art. 7b eingef. (G v. 6.5.2008, 160)
  5. Inhaltsübersicht geänd., neuer Art. 3b eingef., Art. 19 geänd. (G v. 27.7.2009, 392)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 1Aufgabe
Art. 2Zuständigkeiten
II. Abschnitt Maßnahmen im Katastrophenschutz
Art. 3Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
Art. 3aExterne Notfallpläne
Art. 3bExterne Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
Art. 4Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe
Art. 5Einsatzleitung
Art. 6Örtliche Einsatzleitung
III. Abschnitt Mitwirkung im Katastrophenschutz
Art. 7Katastrophenhilfe
Art. 7aRechtsverhältnisse der Helfer
Art. 7bFreistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber
Art. 8Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz
IV. Abschnitt Besondere Befugnisse gegenüber Dritten
Art. 9Inanspruchnahme Dritter
Art. 10Platzverweisung und Räumung
V. Abschnitt Kosten und Entschädigung
Art. 11Kostentragung
Art. 12Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes
Art. 13Aufwendungsersatz
Art. 14Entschädigung
VI. Abschnitt Schlußvorschriften
Art. 15Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle
Art. 16Ordnungswidrigkeiten
Art. 17Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes
Art. 18Einschränkung von Grundrechten
Art. 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Abschnitt

Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 1

Aufgabe

(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen (Katastrophenschutz). (2) Eine Katastrophe im Sinn dieses Gesetzes ist ein Geschehen, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt oder die Störung nur unterbunden und beseitigt werden kann, wenn unter Leitung der Katastrophenschutzbehörde die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen, Organisationen und die eingesetzten Kräfte zusammenwirken. (3) Die für die im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen sonst geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit dieses Gesetz keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

Art. 2

Zuständigkeiten

(1) 1 Katastrophenschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des Innern. 2 Kreisangehörige Gemeinden, die während einer Katastrophe ohne Verbindung mit der Kreisverwaltungsbehörde sind, nehmen in dieser Zeit die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr. (2) 1 Befindet sich eine Anlage oder Einrichtung auf dem Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, so kann die Regierung oder das Staatsministerium des Innern eine der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden als örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmen. 2 Dies gilt auch, wenn zu besorgen ist, daß eine Katastrophe Auswirkungen auf das Gebiet mehrerer Kreisverwaltungsbehörden hätte. (3) 1 Unbeschadet des Absatzes 2 können die Regierung oder das Staatsministerium des Innern die Leitung des Katastropheneinsatzes ganz oder teilweise übernehmen oder einer anderen nachgeordneten Katastrophenschutzbehörde übertragen. 2 Sie können sich auch darauf beschränken, das Vorliegen oder das Ende einer Katastrophe (Art. 4 Abs. 1) festzustellen.

II. Abschnitt

Maßnahmen im Katastrophenschutz

Art. 3

Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

(1) Die Kreisverwaltungsbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

  1. allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, insbesondere für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential (Art. 8 Abs. 2) Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
  2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
  3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
  4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen.

(2) Die Regierungen und das Staatsministerium des Innern haben, soweit erforderlich, Vorbereitungsmaßnahmen entsprechend Absatz 1 zu treffen.

Art. 3a

Externe Notfallpläne

(1) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen, für die gemäß Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 sowie Art. 4 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl EG 1997 Nr. L 10/13 ff.) vom Betreiber ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist. 2 Der Betreiber hat der Kreisverwaltungsbehörde den Sicherheitsbericht, die internen Notfallpläne sowie weitere für die Erstellung externer Notfallpläne erforderliche Informationen vor Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen. 3 Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Grund der Informationen in dem Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen. (2) Der externe Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Folgen möglichst gering gehalten und Schäden für Mensch, natürliche Lebensgrundlagen und Sachen begrenzt werden können;
  2. Maßnahmen zum Schutz von Menschen und den natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle einzuleiten;
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben;
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Der externe Notfallplan muss Angaben enthalten über:

  1. Namen oder Stellung der Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind;
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte;
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände;
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Unfall sowie über das richtige Verhalten;
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) 1 Externe Notfallpläne sind bei der Erstellung oder Fortschreibung zur Anhörung der Öffentlichkeit auf die Dauer eines Monats bei der Kreisverwaltungsbehörde öffentlich auszulegen. 2 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass während der Auslegungszeit Anregungen vorgebracht werden können. 3 Die Auslegung erfolgt mit den Funktionsbezeichnungen der erfassten Personen; sonstige personenbezogene Daten wie Namen und private Telefonnummern sind unkenntlich zu machen. 4 Auf Antrag des Betreibers, dem der Entwurf des externen Notfallplans mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe nach Satz 2 zu übermitteln ist, sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenbarung überwiegt. 5 Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. 6 Haben mehr als 50 Personen Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. (5) 1 Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen. 2 Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Abs. 4 Satz 2 hinzuweisen. 3 Die Dauer der erneuten Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt werden. 4 Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden. (6) Die Kreisverwaltungsbehörden wenden den externen Notfallplan unverzüglich an, wenn es zu einem schweren Unfall (Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996) kommt oder ein solcher zu erwarten ist. (7) 1 Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines Betriebs im Sinn von Absatz 1 Satz 1 betroffen werden, macht die Kreisverwaltungsbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit sie gegebenenfalls die Bestimmungen der Art. 11 bis 13 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 anwenden können. 2 Bei einem nahe am Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gelegenen Betrieb unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 3. 3 Wenn der andere Mitgliedstaat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist jeweils die oberste für Katastrophenschutz zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. (8) Die externen Notfallpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Kreisverwaltungsbehörde unter Beteiligung des Betreibers zu überprüfen, zu erproben und unter Berücksichtigung von Veränderungen und neuen Erkenntnissen fortzuschreiben.

Art. 3b

Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) 1 Die Kreisverwaltungsbehörde hat Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl L 102 S. 15) zu erstellen. 2 Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. 3 Art. 3a Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung. (2) 1 Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. 2 Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlagen vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der natürlichen Lebensgrundlagen nach einem schweren Unfall.

Art. 4

Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe

(1) 1 Die Katastrophenschutzbehörde stellt das Vorliegen (Art. 1 Abs. 2) und das Ende einer Katastrophe fest. 2 Die Feststellung soll unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden. (2) Die Katastrophenschutzbehörde hat die Aufsichtsbehörde und, soweit notwendig, auch die benachbarten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich zu unterrichten.

Art. 5

Einsatzleitung

(1) 1 Die Katastrophenschutzbehörde leitet den Einsatz und stellt dabei sicher, daß alle Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind. 2 Sie kann allen für den Einsatzbereich zuständigen staatlichen Behörden und Dienststellen der gleichen oder einer niedrigeren Stufe, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, Weisungen erteilen. 3 Das gleiche gilt gegenüber den sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6) und den eingesetzten Kräften. 4 Das Sachweisungsrecht übergeordneter Fachbehörden bleibt unberührt. (2) Leisten Kräfte des Bundes oder anderer Länder Katastrophenhilfe, so unterstehen auch sie für die Dauer ihrer Mitwirkung den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.

Art. 6

Örtliche Einsatzleitung

(1) 1 Die Katastrophenschutzbehörde soll für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben am Schadensort eine den Einsatz dort leitende Person (Örtlicher Einsatzleiter) bestellen. 2 Diese leitet im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde alle Einsatzmaßnahmen vor Ort und kann allen eingesetzten Kräften Weisungen erteilen. (2) 1 Die Katastrophenschutzbehörde soll vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benennen. 2 Sie soll bestimmen, daß diese bei Katastrophen bereits vor einer Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 die Einsatzleitung wahrnehmen dürfen, jedoch die Entscheidung der Katastrophenschutzbehörde nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich herbeizuführen haben.

III. Abschnitt

Mitwirkung im Katastrophenschutz

Art. 7

Katastrophenhilfe

(1) 1 Katastrophenhilfe ist die auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zu leistende Mitwirkung im Katastrophenschutz. 2 Sie muß geleistet werden, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird. (2) Bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr erstreckt sich die Pflicht zur Katastrophenhilfe darauf,

  1. die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung von allgemeinen Katastrophenschutzplänen und von Alarm- und Einsatzplänen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) zu unterstützen,
  2. auf Anforderung geeignete Personen für die Mitwirkung in der Katastropheneinsatzleitung zu benennen sowie
  3. an Katastrophenschutzübungen mitzuwirken.

(3) Zur Katastrophenhilfe sind verpflichtet

  1. die Behörden und Dienststellen des Freistaates Bayern,
  2. die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke,
  3. die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  4. die Feuerwehren,
  5. die freiwilligen Hilfsorganisationen,
  6. die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege,

auch wenn sie ihren Sitz oder Standort nicht im Zuständigkeitsgebiet der Katastrophenschutzbehörde haben. (4) 1 Das Ersuchen um Katastrophenhilfe stellt die Katastrophenschutzbehörde für ihr Gebiet. 2 Braucht sie Hilfe von auswärts, so stellt sie das Ersuchen über die für den Sitz oder den Standort der Verpflichteten zuständige Katastrophenschutzbehörde. 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann diese Hilfe unter Benachrichtigung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert werden. (5) 1 Die nach Absatz 3 Verpflichteten leisten Katastrophenhilfe auch auf Anforderung durch andere Länder. 2 Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 7a

Rechtsverhältnisse der Helfer

Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.

Art. 7b

Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber

Bei Einsätzen zur Katastrophenabwehr von Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3 und Art. 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass sich Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und Erstattungsansprüche der Arbeitgeber gegen die freiwillige Hilfsorganisation richten.

Art. 8

Sonstige Mitwirkung im Katastrophenschutz

(1) 1 Träger von Krankenhäusern im Sinn von § 108 Nrn. 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch, die zur Bewältigung eines Massenanfalls von Verletzten geeignet sind, haben Alarm- und Einsatzpläne, die insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazität vorsehen, aufzustellen und fortzuschreiben. 2 Die Pläne sind mit der Katastrophenschutzbehörde und den Trägern benachbarter Krankenhäuser abzustimmen; sie sind diesen und der Rettungsleitstelle zur Verfügung zu stellen. 3 Die Katastrophenschutzbehörde kann von der Verpflichtung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen; sie stellt in Zweifelsfällen auch die Eignung eines Krankenhauses im Sinn von Satz 1 fest. 4 Krankenhausträger sind darüber hinaus verpflichtet, für Schadensereignisse innerhalb der Krankenhäuser Notfallpläne aufzustellen. (2) Die Betreiber von Anlagen und Einrichtungen, von denen besondere Brand-, Explosions- oder sonstige schwerwiegende Gefahren ausgehen können und die infolgedessen eine Vielzahl von Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen oder bedeutende Sachwerte zu gefährden geeignet sind, sind verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung von Alarm- und Einsatzplänen und bei Katastrophenschutzübungen zu unterstützen. (3) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem THW-Helferrechtsgesetz im Katastrophenschutz mit.

IV. Abschnitt

Besondere Befugnisse gegenüber Dritten

Art. 9

Inanspruchnahme Dritter

(1) 1 Die Katastrophenschutzbehörde kann zur Katastrophenabwehr von jeder Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen verlangen sowie die Inanspruchnahme von Sachen anordnen. 2 Art. 7 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Bei Gefahr in Verzug dürfen die eingesetzten Kräfte Sachen unmittelbar in Anspruch nehmen.

Art. 10

Platzverweisung und Räumung

1 Die Katastrophenschutzbehörde kann das Betreten des Katastrophengebiets verbieten, Personen von dort verweisen und das Katastrophengebiet sperren und räumen, wenn das zur Katastrophenabwehr erforderlich ist. 2 Von der Katastrophenschutzbehörde hierzu beauftragte eingesetzte Kräfte haben diese Befugnis bei Gefahr im Verzug, soweit Polizei nicht zur Verfügung steht.

V. Abschnitt

Kosten und Entschädigung

Art. 11

Kostentragung

(1) Die Katastrophenschutzbehörden und die zur Katastrophenhilfe Verpflichteten (Art. 7 Abs. 3) sowie die in Art. 8 Genannten tragen unbeschadet des Absatzes 2 die sich aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ergebenden Aufwendungen selbst. (2) Die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde trägt die Kosten, die durch den Einsatz von Kräften

  1. des Bundes oder anderer Länder oder
  2. einer Werkfeuerwehr entstanden sind; die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen einer Werkfeuerwehr besteht nicht, wenn der Einsatz im Interesse des Betriebs oder der Einrichtung erfolgte, für die die Werkfeuerwehr besteht.

(3) 1 Sind mehrere Katastrophenschutzbehörden an der Erfüllung der Aufgaben des Katastrophenschutzes beteiligt, so trägt jede die Kosten für die von ihr getroffenen Maßnahmen. 2 Die Kreisverwaltungsbehörde, die nach Art. 2 Abs. 2 als zuständige Katastrophenschutzbehörde bestimmt worden ist oder der die Einsatzleitung nach Art. 2 Abs. 3 übertragen wurde, kann von den anderen betroffenen Kreisverwaltungsbehörden Ersatz der ihr dadurch entstandenen Aufwendungen verlangen.

Art. 12

Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes

(1) 1 Das Staatsministerium des Innern unterhält einen Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes. 2 Der Fonds ist ein staatliches, vom Staatsministerium des Innern verwaltetes Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (2) Aus dem Fonds können

  1. Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr gefördert werden;
  2. den Katastrophenschutzbehörden und den zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Maßnahmen, die der Abwehr einer Katastrophe dienen, Zuschüsse gewährt werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.

(3) 1 Der Staat, die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden leisten jährlich Beiträge zum Fonds. 2 Die Beiträge dürfen nicht höher sein, als erforderlich ist, um den Zweck des Fonds (Absatz 2) zu erfüllen. 3 Der Staat leistet das Doppelte des Beitrags, den die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden zusammen erbringen. (4) 1 Die Beiträge der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden werden nach dem Verhältnis der Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage zu dem von den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden insgesamt aufzubringenden Betrag festgesetzt. 2 Das Staatsministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der jährlichen Beiträge und die Einzelheiten des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens; es kann vorgesehen werden, daß das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt.

Art. 13

Aufwendungsersatz

(1) 1 Die nach Art. 11 Abs. 1 zur Kostentragung Verpflichteten können Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Einsätze bei Katastrophen entstanden sind. 2 Ansprüche auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen, insbesondere auch des bürgerlichen Rechts, bleiben hiervon unberührt. (2) 1 Zum Aufwendungsersatz sind diejenigen verpflichtet, die die zum Einsatz führende Gefahr verursacht haben. 2 Geht die zum Einsatz führende Gefahr von einer Sache aus, sind auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, die Eigentümer und sonst dinglich Verfügungsberechtigte zum Ersatz verpflichtet. 3 Zum Aufwendungsersatz verpflichtet sind auch die übrigen in Art. 9 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes genannten Personen. 4 Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. (3) 1 Auf Aufwendungsersatz auf Grund Absatz 1 Satz 1 kann verzichtet werden, soweit eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche. 2 Ob und inwieweit ein Aufwendungsersatz der Billigkeit widerspräche, entscheidet die für die Katastrophenabwehr zuständige Katastrophenschutzbehörde.

Art. 14

Entschädigung

(1) Wer zu Dienst-, Sach- oder Werkleistungen nach Art. 9 herangezogen wird, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb dieses Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen, oder auf Grund von Maßnahmen nach Art. 9 oder 10 einen nicht zumutbaren Schaden erleidet, ist angemessen in Geld zu entschädigen, wenn er nicht anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. (2) Zur Entschädigung verpflichtet ist der Träger der für die Katastrophenabwehr zuständigen Katastrophenschutzbehörde. (3) Im Fall der Tötung ist den Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten. (4) 1 Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 wird nur für Vermögensschäden gewährt. 2 Dabei sind Vermögensvorteile, die aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme zufließen, sowie ein mitwirkendes Verschulden von Berechtigten zu berücksichtigen. (5) Entsprechend den Absätzen 1 bis 4 kann Entschädigung gewährt werden, wenn jemand, ohne daß er nach Art. 9 in Anspruch genommen worden ist, Leistungen erbringt, die zur Katastrophenabwehr erforderlich sind.

VI. Abschnitt

Schlußvorschriften

Art. 15

Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

(1) 1 Zur Bewältigung von Schadensereignissen, die keine Katastrophen im Sinn von Art. 1 Abs. 2 sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, soweit wegen des Ausmaßes des Schadensereignisses dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. 2 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Stellung der Polizei nach dem Polizeiaufgabengesetz bleibt unberührt. (2) 1 Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, daß diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Absatz 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen. 2 Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen.

Art. 16

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt.

Art. 17

Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Das Bayerische Feuerwehrgesetz – BayFwG – (BayRS 215-3-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. April 1996 (GVBl S. 152), wird wie folgt geändert:

  1. Es wird folgender Art. 26a eingefügt:
    • Art. 26aOrdnungswidrigkeitenMit Geldbuße bis zu 10000 Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
      2. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 25 Satz 1 zuwiderhandelt.“
  2. Art. 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a)
    Nummer 3 wird aufgehoben; die bisherige Nummer 4 wird neue Nummer 3.
    b)
    Im letzten Halbsatz werden die Worte „Nummern 1 bis 3“ durch die Worte „Nummern 1 und 2“ ersetzt.

Art. 18

Einschränkung von Grundrechten

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , Art. 8 Abs. 2 , Art. 11 , 13 des Grundgesetzes, Art. 102 , 106 Abs. 3 , Art. 109 , 113 der Verfassung) können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden.

Art. 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Art. 8 Abs. 1 am 1. Januar 1999 in Kraft. (3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 31. Juli 1970 (BayRS 215-4-1-I) außer Kraft. (4) Art. 3b gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, die

  1. die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben,
  2. im Begriff sind, die Stilllegungsverfahren gemäß den anzuwendenden Vorschriften oder nach den von der zuständigen Behörde genehmigten Programmen abzuschließen, und
  3. bis zum 31. Dezember 2010 tatsächlich stillgelegt werden.

München, den 24. Juli 1996 Der Bayerische Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber