Grundsätze für die Mitwirkung der bayerischen Distrikte

Grundsätze für die Mitwirkung der bayerischen Distrikte im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. – DARC – im Katastrophenschutz in Bayern
Stand: 18.07.2009

1. Die bayerischen Distrikte im DARC verpflichten sich, die Katastrophenschutzbehörden, soweit nötig, durch die Herstellung von drahtlosen Fernmeldeverbindungen zu unterstützen, soweit andere Fernmeldeverbindungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen.

2. Die Funkamateure der bayerischen Distrikte im DARC verpflichten sich, über Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu bewahren.

3. Die Distriktsvorsitzenden benennen jeder Katastrophenschutzbehörde in Bayern (Kreisverwaltungsbehörden, Regierungen, Bayerisches Staatsministerium des Innern) Ansprechpartner mit Adresse und Erreichbarkeitsdaten und aktualisieren diese Angaben bei Änderungen. Diese Daten werden im Rahmen der Allgemeinen Katastrophenschutzplanung erfasst.

4. Für die Bereitschaft zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz (Vorbereitungsmaßnahmen eingeschlossen) erhalten die bayerischen Distrikte im DARC keine finanzielle oder materielle Unterstützung.

5. Während des Einsatzes im Katastrophenfall sind die Funkamateure im Rahmen der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch versichert.

6. Einzelheiten der Alarmierung sowie Art und Umfang der möglichen Hilfeleistung sind von den Katastrophenschutzbehörden unmittelbar mit den von den Distriktsvorsitzenden zu benennenden Ansprechpartnern abzusprechen und fest zu legen.

7. Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes, insbesondere Art. 5, 6, 9, 14 und 15 BayKSG.