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Erstellt am Thu, 29. Dec 2011 von dl8rdl
Kategorie: Allgemeines
Notfunktreffen mit Übung
Erstellt am Sun, 20. Nov 2011 von dl8rdl
Kategorie: Übungen
Notfunkübung in Landshut absolviert
Erstellt am Sun, 13. Mar 2011 von dl8rdl
Kategorie: Allgemeines
WINMOR-Versuche der Notfunk-Gruppe Landshut abgeschlossen
CMS - 1.8.2 - Toliara
 

Grundsätze für die Mitwirkung der bayerischen Distrikte...

Grundsätze für die Mitwirkung der bayerischen
Distrikte im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V.

– DARC –

im Katastrophenschutz in Bayern
Stand: 18.07.2009

 

1. Die bayerischen Distrikte im DARC verpflichten sich, die
Katastrophenschutzbehörden, soweit nötig, durch die Herstellung
von drahtlosen Fernmeldeverbindungen zu unterstützen, soweit
andere Fernmeldeverbindungen nicht ausreichend zur Verfügung
stehen.

2. Die Funkamateure der bayerischen Distrikte im DARC verpflichten
sich, über Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Mitwirkung im
Katastrophenschutz zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen zu
bewahren.

3. Die Distriktsvorsitzenden benennen jeder
Katastrophenschutzbehörde in Bayern (Kreisverwaltungsbehörden,
Regierungen, Bayerisches Staatsministerium des Innern)
Ansprechpartner mit Adresse und Erreichbarkeitsdaten und
aktualisieren diese Angaben bei Änderungen. Diese Daten werden
im Rahmen der Allgemeinen Katastrophenschutzplanung erfasst.

4. Für die Bereitschaft zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz
(Vorbereitungsmaßnahmen eingeschlossen) erhalten die
bayerischen Distrikte im DARC keine finanzielle oder materielle
Unterstützung.

5. Während des Einsatzes im Katastrophenfall sind die
Funkamateure im Rahmen der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch versichert.

6. Einzelheiten der Alarmierung sowie Art und Umfang der möglichen
Hilfeleistung sind von den Katastrophenschutzbehörden
unmittelbar mit den von den Distriktsvorsitzenden zu benennenden
Ansprechpartnern abzusprechen und fest zu legen.

7. Soweit diese Vereinbarung keine besonderen Bestimmungen
enthält, gelten die Vorschriften des Bayerischen
Katastrophenschutzgesetzes, insbesondere Art. 5, 6, 9, 14 und 15
BayKSG.